Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse› Titel 10 Maklervertrag› Untertitel 4 Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser § 656b BGB Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d Die §§ 656c und 656d gelten nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 656a Textform § 656c Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien