Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse› Titel 12 Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste› Untertitel 1 Auftrag § 662 BGB Vertragstypische Pflichten beim Auftrag Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 661a Gewinnzusagen § 663 Anzeigepflicht bei Ablehnung