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§ 67 BGB

Änderung des Vorstands

(1)

Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.

(2)

Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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