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§ 680 BGB

Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr

Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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