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§ 686 BGB

Irrtum über die Person des Geschäftsherrn

Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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