Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse› Titel 13 Geschäftsführung ohne Auftrag § 686 BGB Irrtum über die Person des Geschäftsherrn Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 685 Schenkungsabsicht § 687 Unechte Geschäftsführung