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§ 69 BGB

Nachweis des Vereinsvorstands

Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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