Gesetze › BGB › Buch 1 Allgemeiner Teil› Abschnitt 1 Personen› Titel 2 Juristische Personen› Untertitel 1 Vereine› Kapitel 2 Eingetragene Vereine § 69 BGB Nachweis des Vereinsvorstands Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 68 Vertrauensschutz durch Vereinsregister § 70 Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht