Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse› Titel 14 Verwahrung § 693 BGB Ersatz von Aufwendungen Macht der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Hinterleger zum Ersatz verpflichtet. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 692 Änderung der Aufbewahrung § 694 Schadensersatzpflicht des Hinterlegers