Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse› Titel 16 Gesellschaft› Untertitel 2 Rechtsfähige Gesellschaft› Kapitel 2 Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft § 708 BGB Gestaltungsfreiheit Von den Vorschriften dieses Kapitels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 707d Verordnungsermächtigung § 709 Beiträge; Stimmkraft; Anteil an Gewinn und Verlust