Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse› Titel 16 Gesellschaft› Untertitel 2 Rechtsfähige Gesellschaft› Kapitel 2 Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft § 710 BGB Mehrbelastungsverbot Zur Erhöhung seines Beitrags kann ein Gesellschafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden. Die §§ 728a und 737 bleiben unberührt. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 709 Beiträge; Stimmkraft; Anteil an Gewinn und Verlust § 711 Übertragung und Übergang von Gesellschaftsanteilen