Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse› Titel 16 Gesellschaft› Untertitel 2 Rechtsfähige Gesellschaft› Kapitel 2 Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft § 713 BGB Gesellschaftsvermögen Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 712a Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters § 714 Beschlussfassung