Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse› Titel 16 Gesellschaft› Untertitel 2 Rechtsfähige Gesellschaft› Kapitel 2 Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft § 718 BGB Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung haben im Zweifel zum Schluss jedes Kalenderjahrs zu erfolgen. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 717 Informationsrechte und -pflichten § 719 Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten