Gesetze › BGB › Buch 1 Allgemeiner Teil› Abschnitt 1 Personen› Titel 2 Juristische Personen› Untertitel 1 Vereine› Kapitel 2 Eingetragene Vereine § 72 BGB Bescheinigung der Mitgliederzahl Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 71 Änderungen der Satzung § 73 Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl