Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse› Titel 16 Gesellschaft› Untertitel 2 Rechtsfähige Gesellschaft› Kapitel 3 Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten § 721 BGB Persönliche Haftung der Gesellschafter Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 720 Vertretung der Gesellschaft § 721a Haftung des eintretenden Gesellschafters