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§ 740b BGB

Auseinandersetzung

(1)

Nach der Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft findet die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt.

(2)

Auf die Auseinandersetzung sind § 736d Absatz 2, 4, 5 und 6 und § 737 entsprechend anzuwenden.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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