Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse› Titel 17 Gemeinschaft § 742 BGB Gleiche Anteile Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 741 Gemeinschaft nach Bruchteilen § 743 Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis