Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse› Titel 17 Gemeinschaft § 750 BGB Ausschluss der Aufhebung im Todesfall Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tode eines Teilhabers außer Kraft. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 749 Aufhebungsanspruch § 751 Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger