Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse› Titel 23 Anweisung § 785 BGB Aushändigung der Anweisung Der Angewiesene ist nur gegen Aushändigung der Anweisung zur Leistung verpflichtet. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 784 Annahme der Anweisung § 786