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§ 787 BGB

Anweisung auf Schuld

(1)

Im Falle einer Anweisung auf Schuld wird der Angewiesene durch die Leistung in deren Höhe von der Schuld befreit.

(2)

Zur Annahme der Anweisung oder zur Leistung an den Anweisungsempfänger ist der Angewiesene dem Anweisenden gegenüber nicht schon deshalb verpflichtet, weil er Schuldner des Anweisenden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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