Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse› Titel 23 Anweisung § 791 BGB Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten Die Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 790 Widerruf der Anweisung § 792 Übertragung der Anweisung