Gesetze › BGB › Buch 1 Allgemeiner Teil› Abschnitt 1 Personen› Titel 1 Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer § 8 BGB Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 7 Wohnsitz; Begründung und Aufhebung § 9 Wohnsitz eines Soldaten