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§ 8 BGB

Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger

Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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