Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse› Titel 26 Ungerechtfertigte Bereicherung § 821 BGB Einrede der Bereicherung Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 820 Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt § 822 Herausgabepflicht Dritter