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§ 839a BGB

Haftung des gerichtlichen Sachverständigen

(1)

Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.

(2)

§ 839 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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