Gesetze › BGB › Buch 3 Sachenrecht› Abschnitt 1 Besitz § 857 BGB Vererblichkeit Der Besitz geht auf den Erben über. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 856 Beendigung des Besitzes § 858 Verbotene Eigenmacht