Gesetze › BGB › Buch 3 Sachenrecht› Abschnitt 1 Besitz § 865 BGB Teilbesitz Die Vorschriften der §§ 858 bis 864 gelten auch zugunsten desjenigen, welcher nur einen Teil einer Sache, insbesondere abgesonderte Wohnräume oder andere Räume, besitzt. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 864 Erlöschen der Besitzansprüche § 866 Mitbesitz