Gesetze › BGB › Buch 3 Sachenrecht› Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken § 877 BGB Rechtsänderungen Die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 finden auch auf Änderungen des Inhalts eines Rechts an einem Grundstück Anwendung. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 876 Aufhebung eines belasteten Rechts § 878 Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen