Gesetze › BGB › Buch 3 Sachenrecht› Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken § 884 BGB Wirkung gegenüber Erben Soweit der Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, kann sich der Erbe des Verpflichteten nicht auf die Beschränkung seiner Haftung berufen. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 883 Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung § 885 Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung