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§ 890 BGB

Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung

(1)

Mehrere Grundstücke können dadurch zu einem Grundstück vereinigt werden, dass der Eigentümer sie als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen lässt.

(2)

Ein Grundstück kann dadurch zum Bestandteil eines anderen Grundstücks gemacht werden, dass der Eigentümer es diesem im Grundbuch zuschreiben lässt.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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