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§ 895 BGB

Voreintragung des Verpflichteten

Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem das Recht des nach § 894 Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein Recht eintragen zu lassen.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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