Gesetze › BGB › Buch 3 Sachenrecht› Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken § 898 BGB Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche Die in den §§ 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 897 Kosten der Berichtigung § 899 Eintragung eines Widerspruchs