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§ 902 BGB

Unverjährbarkeit eingetragener Rechte

(1)

Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind.

(2)

Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist, steht einem eingetragenen Recht gleich.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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