Gesetze › BGB › Buch 1 Allgemeiner Teil› Abschnitt 2 Sachen und Tiere § 90a BGB Tiere Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 90 Begriff der Sache § 91 Vertretbare Sachen