Gesetze › BGB › Buch 3 Sachenrecht› Abschnitt 3 Eigentum› Titel 1 Inhalt des Eigentums § 924 BGB Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche Die Ansprüche, die sich aus den §§ 907 bis 909, 915, dem § 917 Abs. 1, dem § 918 Abs. 2, den §§ 919, 920 und dem § 923 Abs. 2 ergeben, unterliegen nicht der Verjährung. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 923 Grenzbaum § 925 Auflassung