Gesetze › BGB › Buch 3 Sachenrecht› Abschnitt 3 Eigentum› Titel 2 Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken § 925a BGB Urkunde über Grundgeschäft Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 311b Abs. 1 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 925 Auflassung § 926 Zubehör des Grundstücks