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§ 931 BGB

Abtretung des Herausgabeanspruchs

Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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