Gesetze › BGB › Buch 3 Sachenrecht› Abschnitt 3 Eigentum› Titel 3 Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen› Untertitel 1 Übertragung § 931 BGB Abtretung des Herausgabeanspruchs Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 930 Besitzkonstitut § 932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten