Gesetze › BGB › Buch 3 Sachenrecht› Abschnitt 3 Eigentum› Titel 3 Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen› Untertitel 2 Ersitzung § 938 BGB Vermutung des Eigenbesitzes Hat jemand eine Sache am Anfang und am Ende eines Zeitraums im Eigenbesitz gehabt, so wird vermutet, dass sein Eigenbesitz auch in der Zwischenzeit bestanden habe. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 937 Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis § 939 Hemmung der Ersitzung