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§ 948 BGB

Vermischung

(1)

Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so finden die Vorschriften des § 947 entsprechende Anwendung.

(2)

Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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