Gesetze › BGB › Buch 3 Sachenrecht› Abschnitt 3 Eigentum› Titel 3 Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen› Untertitel 5 Aneignung § 959 BGB Aufgabe des Eigentums Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 958 Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen § 960 Wilde Tiere