Gesetze › BGB › Buch 1 Allgemeiner Teil› Abschnitt 2 Sachen und Tiere § 96 BGB Rechte als Bestandteile eines Grundstücks Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 95 Nur vorübergehender Zweck § 97 Zubehör