Gesetze › BGB › Buch 3 Sachenrecht› Abschnitt 3 Eigentum› Titel 3 Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen› Untertitel 5 Aneignung § 961 BGB Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 960 Wilde Tiere § 962 Verfolgungsrecht des Eigentümers