Gesetze › BGB › Buch 3 Sachenrecht› Abschnitt 3 Eigentum› Titel 4 Ansprüche aus dem Eigentum § 985 BGB Herausgabeanspruch Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 984 Schatzfund § 986 Einwendungen des Besitzers