Gesetze › BGleiSV § 12 BGleiSV Kosten des Verfahrens Mit Ausnahme notwendiger Reisekosten nach § 13 erstattet die Schlichtungsstelle den Beteiligten keine Kosten. Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 11 Barrierefreie Kommunikation § 13 Reisekosten