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§ 54 BGSG

Grenzschutzdienstverhältnis, Gelöbnis

(1)

Die Dienstleistenden stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis besonderer Art.

(2)

Sie bekennen sich zu ihren Pflichten durch das feierliche Gelöbnis:

  1. "Ich gelobe, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen, das Grundgesetz und alle für meinen Dienst geltenden Gesetze zu wahren und meine Dienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen."

Bundesgrenzschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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