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§ 61 BGSG

Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer als Grenzschutzdienstpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    bei der Entlassung oder später zum Gebrauch im Grenzschutzdienst bestimmte Bekleidungs- oder Ausrüstungsstücke nicht übernimmt (§ 51),

  2. 2.

    sich nicht auf die geistige oder körperliche Tauglichkeit untersuchen läßt (§ 53 Abs. 2 Satz 2) oder

  3. 3.

    eine Aufforderung zur Vorstellung nicht befolgt (§ 51).

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3)

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kreiswehrersatzamt.

Bundesgrenzschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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