Gesetze › BHO › Teil III Ausführung des Haushaltsplans § 46 BHO Deckungsfähigkeit Deckungsfähige Ausgaben dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 oder des Deckungsvermerks zugunsten einer anderen Ausgabe verwendet werden. Bundeshaushaltsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 45 Sachliche und zeitliche Bindung § 47 Wegfall- und Umwandlungsvermerke