Gesetze › BHO › Teil III Ausführung des Haushaltsplans § 51 BHO Besondere Personalausgaben Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind. Bundeshaushaltsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 50 Umsetzung von Mitteln und Planstellen § 52 Nutzungen und Sachbezüge