Gesetze › BHO › Teil III Ausführung des Haushaltsplans § 53 BHO Billigkeitsleistungen Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur gewährt werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind. Bundeshaushaltsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 52 Nutzungen und Sachbezüge § 54 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben