AdvoCite

§ 73 BHO

Vermögensbuchführung, integrierte Buchführung

(1)

Über das Vermögen und die Schulden ist Buch zu führen oder ein anderer Nachweis zu erbringen. Das Nähere regelt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof.

(2)

Die Buchführung über das Vermögen und die Schulden ist mit der Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben zu verbinden.

Bundeshaushaltsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved