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§ 85 BHO

Übersichten zur Haushaltsrechnung

Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über

  1. 1.

    die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,

  2. 2.

    die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,

  3. 3.

    den Jahresabschluß bei Bundesbetrieben,

  4. 4.

    die Gesamtbeträge der nach § 59 erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen,

  5. 5.

    die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen.

Bundeshaushaltsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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