Gesetze › BHO › Teil V Rechnungsprüfung § 98 BHO Aufforderung zum Schadenausgleich Der Bundesrechnungshof macht der zuständigen Stelle unverzüglich Mitteilung, wenn nach seiner Auffassung ein Schadenersatzanspruch geltend zu machen ist. Bundeshaushaltsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 97 Bemerkungen § 99 Angelegenheiten von besonderer Bedeutung