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§ 7 BHV1V

Tötung

Ist der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der BHV1-Infektion in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde die Tötung der seuchenkranken und seuchenverdächtigen Rinder anordnen.

BHV1-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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